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Alle Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Wir haben die wichtigsten Informationen und Bestimmungen für Sie übersichtlich aufbereitet, damit Sie einen klaren Überblick über dieses Gesetz und seine Anforderungen erhalten.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am 02.06.2023. unter der Zielsetzung des Schutzes von „natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen

Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die

nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind“
(HinSchG §1)

Das Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland beinhaltet unter anderem:

Schutz vor Repressalien: Whistleblower sind vor beruflichen Nachteilen, Diskriminierung oder Kündigung geschützt, wenn sie Verstöße melden.

Vertrauliche Meldung: Whistleblower können ihre Meldungen zunächst intern an die eigene Organisation richten. Die Organisation muss dann geeignete Maßnahmen ergreifen, um den gemeldeten Verstoß zu untersuchen.

Externe Meldung: Wenn interne Meldungen nicht angemessen behandelt werden, können Whistleblower ihre Meldungen an externe Behörden oder Stellen weitergeben, wie beispielsweise Aufsichtsbehörden.

Anonymität: Whistleblower können unter bestimmten Bedingungen anonym bleiben, während sie Verstöße melden.

Welche Pflichten ergeben sich durch das Whistleblowing Gesetz für Unternehmen?

Es muss sichergestellt werden, dass mindestens eine interne Meldestelle vorhanden ist, an die sich Beschäftigte wenden können. Für bestimmte Beschäftigungsgeber gelten spezifische Regelungen. Die Pflicht zur Einrichtung gilt normalerweise nur für Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Institute im Finanzbereich und andere, sind unabhängig von der Mitarbeiteranzahl zur Einrichtung verpflichtet.

Was ist Whistleblowing?

Als „Whistleblower“, auch Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u.a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Im Allgemeinen betrifft dies vor allem Vorgänge in der Politik, den Behörden und in Wirtschaftsunternehmen.

(Definition: bundesregierung.de)

 

Welche Schutzmaßnahmen gibt es für Whistleblower, die einen Hinweis geben?

Im deutschen Hinweisgeberschutzgesetz steht die Vermeidung unzulässiger Vergeltungsmaßnahmen im Vordergrund, wie z. B. Kündigungen, Gehaltskürzungen oder Diskriminierung. Falls solche Sanktionen dennoch auftreten, werden örtliche Behörden hinzugezogen, um ihre Angemessenheit zu prüfen. Das Unternehmen muss eine ausführliche Erklärung abgeben und nachweisen, dass die Sanktionen nicht auf die Meldung zurückzuführen sind.

Wenn der Verdacht auf Repressalien besteht, hat der Hinweisgeber gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz Anspruch auf Schadensersatz. Behinderungen des Whistleblowers und ähnliche Vergehen können mit Bußgeldern von bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz erstreckt sich nur auf rechtmäßige Hinweise. Falsche oder unbegründete Anschuldigungen führen dazu, dass der Whistleblower nicht vom Gesetz geschützt wird. Die zuständigen Stellen müssen bei der Prüfung der Hinweise äußerst sorgfältig vorgehen, da es oft zu Aussage gegen Aussage kommt. Eine grob fahrlässige oder unrechtmäßige Meldung kann den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen und wird ebenfalls rechtlich verfolgt. In solchen Fällen ist das Unternehmen vor Missbrauch geschützt.

Was sind die Aufgaben der Meldestellen?

Die Einrichtung der Meldestelle kann durch interne Mitarbeitende, Arbeitsgruppen oder Dritte, die diese Verantwortung übernehmen, eingerichtet werden. Mehrere private Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Meldestelle zu etablieren, wobei jeder Arbeitgeber eigenverantwortlich für Maßnahmen und Rückmeldungen bleibt. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die mit der Meldestelle betrauten Personen unabhängig agieren und keine Interessenkonflikte aufweisen.

Die Meldestelle wird ermächtigt, Meldungen zu überprüfen und angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen. Sie fungiert als Betreiber von Meldekanälen, führt das Meldeverfahren durch und trifft erforderliche Maßnahmen im Anschluss. Des Weiteren stellt sie klare und leicht zugängliche Informationen zu externen Meldeverfahren und einschlägigen EU-Meldeverfahren bereit. Zusätzlich wird sichergestellt, dass die mit der Meldestelle beauftragten Personen über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.

Für Beschäftigungsgeber, die eine interne Meldestelle einrichten, ist die Schaffung von Meldekanälen vorgeschrieben. Diese dienen dazu, dass Beschäftigte, Leiharbeitnehmer und andere relevante Personen Verstöße melden können. Der Meldekanal kann auch externen Kontaktpersonen offenstehen und anonyme Meldungen verarbeiten, falls gewünscht. Der Zugriff auf die eingegangenen Meldungen ist auf Personen beschränkt, die für deren Entgegennahme und Bearbeitung zuständig sind oder unterstützende Funktionen übernehmen. Meldungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Bei Bedarf ist es möglich, persönliche Treffen zu arrangieren, entweder physisch oder mittels Videoübertragung.

Wie wird bei internen Meldungen verfahren?

Die interne Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen und hält während des Prozesses Kontakt zur meldenden Person. Sie überprüft die Relevanz des gemeldeten Verstoßes im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich. Dabei kommuniziert sie aktiv mit der meldenden Person und kann bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern. Die Meldestelle leitet angemessene Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG ein. Innerhalb von drei Monaten nach Meldungseingang erfolgt eine Rückmeldung, die sowohl geplante als auch bereits umgesetzte Folgemaßnahmen sowie deren Begründung enthält. Dabei wird darauf geachtet, dass laufende interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden.

Die Meldestelle kann folgende Schritte als Folgemaßnahmen ergreifen: Sie kann interne Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber oder in der betreffenden Organisationseinheit durchführen und relevante Personen und Einheiten kontaktieren. Ebenso besteht die Möglichkeit, die meldende Person an andere zuständige Stellen zu verweisen. Im Fall von unzureichenden Beweisen oder anderen Gründen kann das Verfahren abgeschlossen werden. Alternativ kann es zur weiteren Untersuchung an eine interne Ermittlungseinheit oder eine zuständige Behörde übergeben werden.

Welche Anwendungsbereiche sind im Gesetz definiert?

Für welche Verstoße Hinweisgebenden Schutz gewährt wird, ist im §2 des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verankert.
Dazu gehören:

  • alle Tatbestände einer Straftat,
  •  Ordnungswidrigkeiten, soweit sie sich z.B. auf den Gesundheitsschutz, 
    die Arbeitssicherheit oder auf Arbeitnehmerrechte beziehen,
  • sonstige Verstöße gegen Bundesrecht, Landesrecht oder EU-Recht, 
    soweit sie sich beziehen z.B. auf Regeln zur Produktsicherheit, 
    Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Tierschutz, Datenschutz, IT-Sicherheit 
    oder Verbraucherrechte.

Welche Anwendungsbereiche fallen NICHT unter den Schutz dieses Gesetzes?

Das Gesetz gilt nicht für folgende Meldungen oder Offenlegungen:

  • Informationen zur nationalen Sicherheit, Militär oder sicherheitsempfindliche Bereiche.

  • Informationen von Nachrichtendiensten oder staatlichen Stellen bei Sicherheitsüberprüfungen.

  • Informationen zu öffentlichen Aufträgen und Konzessionen nach EU-Vertrag Artikel 346.

  • Meldungen, die Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten für Verschlusssachen verletzen, außer bei bestimmten internen Meldungen.

  • Meldungen, die gegen das richterliche Beratungsgeheimnis, ärztliche Verschwiegenheitspflichten oder Pflichten anderer Berufsgeheimnisträger verstoßen.

  • Meldungen von Personen, die in beruflichen oder vertraglichen Beziehungen zu Berufsgeheimnisträgern stehen.